Wichtiges zum Angeln in Schleswig-Holstein:
Küstenfischereiverordnung – KÜFO – und Binnenfischereiverordnung – BIFO - :
Die KÜFO und BIFO sind neu überarbeitet worden und haben eine Gültigkeit nunmehr
bis 31.12.2018.
Neu aufgenommen ist nun das Mindestmaß für den Aal von: 45 cm.
Dieses galt schon seit dem 15.02.2013, ist aber nun ins Gesetz eingearbeitet worden.
Angeln in Schleswig-Holstein:
Wer in Schleswig-Holstein angeln möchte, benötigt dazu einen Fischereischein. Hierbei
gelten auch Fischereischeine anderer Bundesländer, wenn der 1te Wohnsitz nicht in
Schleswig-Holstein liegt.
Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeit einen sogenannten Urlauberfischereischein bis zu
2x im Jahr für einen gewissen Zeitraum, zu erwerben.
Kinder bis zum 12ten Lebensjahr benötigen keinen Fischereischein. Sie dürfen unter
Aufsicht eines gültigen Fischereischeininhabers mitangeln, dass heißt:
> die zulässige Rutenzahl des Fischereierlaubnisscheininhabers darf nicht überschritten werden.
Erwirbt der Jugendliche jedoch selbst einen Fischereierlaubnisschein, darf er gemäß der eingetragenen Rutenzahl,
unter Aufsicht des gültigen Fischereischeininhabers mitangeln.
Die Ausgabe jedoch liegt aber im Ermessen des jeweiligen Fischereiberechtigten, ob er dazu Fischereierlaubnisscheine ausgibt.
Angeln auf dem Angelkutter oder am Angelteich:
(Nachzulesen im LFischG-DVO, Gültigkeit bis 13.07.2018)
§5:
Wer an einem gewerblich unterhaltenen Wasserfahrzeug ( Angelkutter) oder
gewerblich unterhaltenen geschlossenen Gewässer ( Angelsee ) angeln möchte
und ist nicht im Besitz eines gültigen Fischereischeins, muss durch den/die gewerblichen
Anbieter/in eine Aufsichtsführung gemäß der tierschutzrechtlichen Fischerei
gewährleistet sein.
Ist dieses nicht der Fall, darf ohne gültigen Fischereischein nicht geangelt werden.
Was viele nicht wissen!:
§9:
Wer also in Schleswig-Holstein angelt hat auf jeden Fall, ob Fischereischeininhaber oder
nicht, die Fischereiabgabe von z.Zt. 10,- € zu entrichten.
Wer keinen Fischereischein hat, dokumentiert das mit aufgeklebter Marke auf dem
Formblatt:
Nachweisblatt für die Fischereiabgabe, die beim Angeln mitzuführen ist.
Das gilt auch auf dem Angelkutter und dem Forellensee!
Einzige Ausnahme: Kinder bis zum 12ten Lebensjahr.
R.Mollines, Kreiskoordinator Fischereischeinwesen im KSFV Neumünster u.U.
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